Sonntag, 30. September 2012

Anwendung des INSOpoint online schuldenfrei



Für 99,00 € inkl.19% USt* nehmen Sie die Abwicklung ihrer Privatinsolvenz sofort, sicher und nach den gesetzlichen Bestimmungen selbst in die Hand. 

Sie melden sich an und geben Ihre persönlichen Daten in das INSOpoint online schuldenfrei - Programm ein. Sie erhalten sämtliche Vorgänge postversandfertig (an ihre Gläubiger) ausgedruckt. Die Bescheinigung** über ein eventuelles Scheitern des aussergerichtlichen Einigungsversuchs erhalten Sie von der geeigneten Person nach § 305 InsO, die zur Ausstellung berechtigt ist.

Die Anwendung des INSOpoint online schuldenfrei - Programms ist freundlich und wird durch die INSOpoint-HOTLINE, täglich von 10:00 bis 17:00 garantiert besetzt, unterstützt.

*
 Berechtigungsscheine werden berücksichtigt. Fragen Sie nach.

** Die Kosten für eine eventuell in Frage kommende Bescheinigung durch die geeignete Stelle/Person sind in den 99,00 € enthalten


HOTLINE : 06078 963215 

Samstag, 29. September 2012

Gesetzliche Änderungen zum Regelinsolvenzantrag


Achtung:

Gesetzliche Änderungen

Kaum bekannt ist, dass mit der Rechtskraft des ESUG ab 1.3.2012 nun auch verschärfte Anforderungen an den Regelinsolvenzantrag gestellt werden. 

Die Verletzung der "aktiven Auskunftspflicht" inkludiert schon die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung gem §290 Abs.1 Nr.5 InsO.


Bestimmte Fehler im Antrag können nun das Verfahren scheitern lassen.

Lassen Sie sich hierzu unbedingt und nach neuestem Stand kompetent beraten.

Kontakten Sie dazu bitte einen der am rechten Seitenrand gelisteten Rechtsanwälte.

Zehn Kriterien, um unseriöse Verbraucherinsolvenz- und Schuldnerberatung zu erkennen


Inzwischen gibt es eine Vielzahl an Angeboten, um Schuldner zu unterstützen, einen Weg aus
der finanziellen Sackgasse zu finden. Eine umfassende rechtliche und wirtschaftliche Beratung
und Vertretung gegenüber den Gläubigern bieten die Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen der Verbraucherzentralen, Wohlfahrtsverbände oder Kommunen an. Ihr Beratungsangebot ist in der Regel kostenlos, zum Teil werden lediglich geringfügige einmalige Verwaltungsgebühren (für Kopien etc.) erhoben, die aber keinesfalls höher als 50 Euro sein sollten. Wo möglich, sollten sich Betroffene von diesen anerkannten Stellen beraten lassen.


Zumeist werden hier leider oft lange Wartelisten geführt und Schuldner müssen oft mehrere
Wochen oder sogar Monate auf einen Beratungstermin warten.
Wer nach einer schnelleren Lösung sucht, sollte sich an spezialisierte Anwälte wenden, die
über das Internet oder durch einen Anruf bei der örtlichen Rechtsanwaltskammer zu finden
sind. Achtung: Vor einer Terminvereinbarung mit dem jeweiligen Anwalt lohnt es sich, beim
örtlichen Amtsgericht nachzufragen, ob für die Beratung ein Beratungshilfeschein erteilt wird.
Zwar ist das nicht überall der Fall – aber wer in den Genuss kommt, erhält zumindest einen Teil
der anwaltlichen Leistung gegen eine Zuzahlung von lediglich 10 Euro.
 
Daneben drängen immer mehr gewerbliche Anbieter auf den Markt, die Schuldner- und Insolvenzberatung gegen hohe Gebühren anbieten. Hier ist es oftmals nur sehr schwer zu erkennen, ob man die versprochene und teuer bezahlte Leistung überhaupt und in welcher Qualität
erhält. Neben klar betrügerischen Anbietern, die nur darauf abzielen, Gebühren zu kassieren
und keinerlei Schuldner- oder Verbraucherinsolvenzberatung erbringen, gibt es vielfältige Angebotsvarianten: Dabei werden dann notwendige Leistungen und Hilfestellungen entweder nur
teilweise erbracht oder Schuldner bloß mit Informationen und Musterbriefen versorgt, um dann
auf sich allein gestellt das Entschuldungsverfahren zu durchlaufen. Vielfach kooperieren gewerbliche Schuldenregulierer – denen in der Regel die Rechtsberatungsbefugnis fehlt – auch
mit Anwälten, die dann zusätzlich bezahlt werden müssen. Häufig findet eine direkte und auf
den Einzelfall zugeschnittene, in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht fundierte Beratung –
Voraussetzung für eine dauerhafte Entschuldung – nicht statt.
Der beste Schutz gegen unliebsame Erfahrungen mit gewerblichen Schuldenregulierern ist es,
auf die öffentlich finanzierte Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung oder direkt auf spezialisierte Anwälte zurückzugreifen. Wer es dennoch mit einem gewerblichen Anbieter versuchen will, dem bieten die folgenden zehn Kriterien Hilfestellung, um ein seriöses gewerbliches
Angebot zu finden. Natürlich liefert diese Checkliste nur Hinweise auf fehlende oder vorhandene Seriosität. Weder ist garantiert, dass der Anbieter seriös arbeitet, wenn alle Positivmerkmale
erfüllt sind noch muss ein unseriöser Anbieter alle beschriebenen Negativmerkmale erfüllen.
Allerdings: Je mehr Minuspunkte ein ausgewähltes Angebot erzielt, desto kritischer sollte man
ihm gegenüberstehen.


Quelle / Volltext LAG 

Insolvenz in England – High Court annulliert erneut Restschuldbefreiung eines Insolvenztouristen


Nach der Entscheidung des High Court im Fall Mitterfellner (Case No 19421/2008) ist eine weitere Entscheidung bekannt geworden, in der der High Court das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines deutschen Schuldners mit der Begründung annulliert hat, der erst kurze Zeit vor Antragstellung zugezogene Schuldner habe sein Center of Main Interest (COMI) gem. Art. 3 Abs. 1 EuInsVO in Wahrheit nicht in England oder Wales gehabt.

Zu Grunde liegt der - auch einer Entscheidung des BGH (Beschluss vom 15.11.10 - NotZ 6/10 -) zugrundeliegende - Fall eines deutschen Notars, der in Birmingham eine Wohnung gemietet, ein Gewerbe als Fotograf angemeldet und wenige Monate später beim dortigen county court Insolvenzantrag gestellt hatte. Noch während der Restschuldbefreiungsphase annullierte das Gericht auf Antrag der Insolvenzbehörde den Eröffnungsbeschluss, weil sich herausgestellt hatte, dass sich der COMI des Schuldners im Zeitpunkt der Antragstellung in Wahrheit nicht in Birmingham oder an einem anderen Ort in England oder Wales befunden hatte.
Wenige Monate später stellte der Notar einen neuen Antrag beim selben Gericht. Gegen den Widerstand der Insolvenzbehörde wurde der Antrag angenommen und das Verfahren eröffnet, weil sich der COMI nach Ansicht des Gerichts diesmal zweifelsfrei in Birmingham befand. Entsprechend den Bestimmungen des englischen Insolvenzrechts trat ein Jahr später automatisch Restschuldbefreiung ein.
Nach Eintritt der Restschuldbefreiung stellte ein deutscher Gläubiger beim englischen Insolvenzgericht den Antrag, auch das zweite Verfahren und damit auch die bereits eingetretene Restschuldbefreiung zu annullieren. Zur Begrünung trug er vor, auch bei Stellung des zweiten Antrages habe sich der COMI nicht in England oder Wales befunden, sondern in Deutschland. Trotz eines sehr umfangreichen Anwaltsschriftsatzes, der in mäßiges Englisch übersetzt worden war und kaum neue Tatsachen enthielt, gab das Gericht dem Antrag nach Anhörung und Kreuzverhör („cross examination") des Schuldners statt und annullierte auch das zweite Verfahren.
Die Begründung der Entscheidung weist einige bedeutsame Akzente auf:
  • Das englische Insolvenzgericht kann einen Eröffnungsbeschluss gem. section 282 des Insolvency Act 1986 ohne zeitliche Beschränkung („at any time") annullieren, wenn es zu dem Ergebnis kommt, dass der Eröffnungsbeschluss - z.B. wegen fehlender Zuständigkeit - nie hätte erlassen werden dürfen. Dies bedeutet, dass der Schuldner, der seinen COMI nur zum Schein nach England oder Wales verlegt hat, auch nach Eintritt der Restschuldbefreiung nicht sicher sein kann, dass diese Bestand hat. Im Gegensatz zum deutschen Recht tritt also keine Unanfechtbarkeit und damit für den Schuldner keine Rechtssicherheit ein.
  • Besonderes Gewicht maß das Gericht dem Umstand bei, dass der Notar nach seiner Überzeugung von vornherein nicht dauerhaft nach England umziehen wollte, sondern nur vorübergehend und zur Durchführung des Insolvenzverfahrens. Damit wird - soweit erkennbar - erstmals durch ein englisches Gericht bestätigt, dass zu den Merkmalen, die einen COMI ausmachen, auch die Dauerhaftigkeit gehört. Ein COMI wird demnach überall dort nicht begründet, wo das „Gravitationszentrum" der Lebensführung von vornherein nur für einen beschränkten Zeitraum begründet und danach wieder an den alten Ort zurück verlegt werden soll. Welche Bedeutung in diesem Zusammenhang dem Umstand isoliert zukommt, dass das englische Insolvenzrecht die Haupt- oder alleinige Motivation für den Umzug war, wird nicht klar. Jedenfalls aber deutet eine solche Motivation stark auf eine von vornherein gewollte zeitliche Begrenzung hin.
  • Falsche Angaben gegenüber dem Gericht als solche rechtfertigen bereits die Annullierung, ohne dass es entscheidend auf die Feststellung des COMI ankommt. Dies hat der High Court besonders deutlich im Fall Mitterfellner betont.
  • Gewicht maß das Gericht auch dem Umstand bei, dass der Notar bei Begründung des englischen Wohnsitzes, des Bankkontos und der Zulassung eines Kfz von einer Organisation unterstützt wurde, die ihre Dienste deutschen Insolvenztouristen anbietet („... the fact that the friend and a company connected with him advertised the provision of relocation services to England of Germans facing bankruptcy ..."). Dies gilt auch für den Umstand, dass der Notar seine deutschen Gläubiger nicht über die neue Adresse in England informiert hatte.
Die Annullierung erfolgte, obwohl der Notar alle Dokumente vorgelegt hatte, die üblicherweise in England und Wales als proof of address gelten (Mietvertrag, Kontoauszüge, Strom- und Wasserverbrauchsrechnungen, Autozulassung, Kaufquittungen etc.) und die nach Darstellung mancher deutscher Berater ausreichend sind, um den COMI zu belegen und die Restschuldbefreiung rechtssicher zu erlangen. Das Gericht kam jedoch auf Grundlage einer Gesamtschau zu dem Ergebnis, dass diese Dokumente nur zu dem Zweck kreiert worden waren, eine permanente Präsenz vorzutäuschen („... to create the illusion of a permanent presence here against the background of an intention to return to Germany once the English bankruptcy was behind him").
Die Entscheidung, die weitere interessante Details aufweist, zeigt einmal mehr, wie wichtig die glaubhafte und nachweisbare Begründung des COMI unter Beachtung der einschlägigen Rechtsprechung ist und dass es nicht genügt, einen Mietvertrag abzuschließen und die in einschlägigen Internetforen aufgeführten Strom- und Wasserverbrauchsrechnungen etc. zu „sammeln".
Die immer rigider werdende Praxis deutscher und englischer Gerichte engt den Spielraum für Insolvenztouristen immer mehr ein.

OLG Koblenz: Insolvenz in England verstößt gegen deutschen ordre public


Deutsche Gerichte gehen zunehmend gegen die vermeintliche „Insolvenzflucht nach England" vor. Dabei nutzen Sie die beiden sich bietenden Ansatzpunkte. Zum einen reißen sie zu Beginn des Verfahrens sogar bei im Ausland wohnhaften Schuldnern die internationale Zuständigkeit an sich, zum anderen versagen sie nach Erlangung der Restschuldbefreiung dieser gem. Art. 26 EuInsVO die Anerkennung.

Mit Urteil vom 19.7.2012 - 1 U 1/11 - hat das OLG Koblenz das Urteil des LG Koblenz vom 2.12.2010 - 1 O 40/10 - bestätigt, in welchem einer in England erlangten Restschuldbefreiung des Schuldners die Anerkennung in Deutschland wegen Verstoßes gegen den ordre public versagt worden war. Das OLG Koblenz wies in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass es die Rechtsmeinung des Landgerichts teile. Daraufhin schlossen die Parteien einen Vergleich. Danach focht der Schuldner den Vergleich mit der Begründung an, er sei durch eine fehlerhafte rechtliche Aufklärung des Senats zum Vertragsschluss verleitet worden. Dabei begründete er eingehend, dass ein Verstoß gegen den ordre public nicht vorliege. In der folgenden Verhandlung blieb der Senat erneut bei seiner Auffassung, ohne sich mit den rechtlichen Argumenten auseinanderzusetzen. Durch Urteil vom 19.7.2012 - 1 U 1/11 - wies er die Anfechtung zurück und bestätigte, dass der Prozess durch Vergleich beendet sei. Damit stellte er de facto rechtskräftig fest, dass die Rechtsmeinung, die das LG Koblenz seinem Urteil vom 2.12.2010 - 1 O 40/10 - zu Grunde gelegt hatte, richtig gewesen sei, und dass der in England erlangten Restschuldbefreiung die Anerkennung wegen Verstoßes gegen den ordre public zu versagen sei. Der Senat ließ erkennen, dass für die Zurückweisung des ordre public-Einwandes „möglicherweise die besseren Gründe" sprechen, dass dieses Ergebnis aber nicht gewünscht war.
Beide Urteile sind jedoch weder in der Begründung noch im Ergebnis haltbar.
Es lag ein Sachverhalt zu Grunde, in dem ein Gläubiger gegen den Schuldner wegen einer Forderung vollstreckte, die von einer in England erlangten Restschuldbefreiung erfasst war. Hiergegen setzte sich der Schuldner mit der Vollstreckungsgegenklage zur Wehr. Das Landgericht wies die Klage mit der Begründung ab, die Restschuldbefreiung verstoße gegen den deutschen ordre public, da die englischen Behörden den Anspruch des Gläubigers auf rechtliches Gehör verletzt hätten. Die Forderung dürfe daher trotz Restschuldbefreiung weiter vollstreckt werden.
Gem. Art. 26 EuInsVO kann sich ein Mitgliedsstatt der EU weigern, eine im EU-Ausland erlangte Restschuldbefreiung anzuerkennen, wenn die Anerkennung „zu einem Ergebnis führt, das offensichtlich mit seiner öffentlichen Ordnung, insbesondere den Grundprinzipien oder den verfassungsmäßig garantierten Rechten und Freiheiten des einzelnen, unvereinbar ist".
Einen solch gravierenden Verstoß erblickte das Gericht darin, dass die englische Insolvenzbehörde die in Art. 40 EuInsVO vorgesehene Benachrichtigung der Gläubiger nicht unter Verwendung des in Art. 42 vorgesehenen Formblattes durchgeführt, sondern die Gläubiger lediglich in Form eines in englischer Sprache abgefassten Schreibens informiert hatte. Art. 42 EuInsVO sieht vor, dass (lediglich) die Überschrift des Formblattes „Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung. Etwaige Fristen beachten !" in allen Amtssprachen der EU - und damit auch in deutscher Sprache - abgefasst wird. Der restliche Text ist in der Amtssprache des Erstlandes, hier also in englischer Sprache - gehalten.
Außerdem müsse ein „deutscher Bundesbürger" grundsätzlich „nur gerichtliche Schriftstücke zur Kenntnis nehmen ..., die in deutscher Sprache verfasst sind".
Die Begründung leidet bereits an einem nicht auflösbaren Widerspruch, da das Merkblatt gerade nicht in deutscher Sprache abgefasst ist. Es kann also nur ein Entweder-Oder geben und nicht ein Sowohl-als-Auch: Wenn das Schriftstück in deutscher Sprache abgefasst sein muss, stellt auch das EU-Merkblatt keine gehörsgerechte Gläubigerinformation dar. Ist das Merkblatt jedoch ausreichend, dann kann es nicht erforderlich sein, dass das Schriftstück in deutscher Sprache abgefasst ist.
Im entschiedenen Fall bestand eine Besonderheit zudem darin, dass sich der Gläubiger nicht etwa darauf berief, er selbst habe das Schreiben des Insolvency Service erhalten. Es war vielmehr unstreitig, dass die Behörde gar nicht in der Lage war, dem Gläubiger überhaupt ein Schriftstück zuzustellen, da sie dessen gültige Postadresse nicht kannte. Der Gläubiger berief sich vielmehr darauf, dass die Information an dieanderen Gläubiger fehlerhaft war und legte dazu ein Schreiben vor, das an einen anderen Gläubiger gerichtet worden war.
In seiner Begründung führt das Landgericht zunächst aus, ein Verstoß gegen den deutschen ordre public könne nicht darauf gestützt werden, dass der Gläubiger nicht informiert worden sei. Denn dieser Umstand beruhe auf einem Versehen, und aus Versehen könne keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgeleitet werden. Es geht aus dem Urteil nicht hervor, wie das Gericht zu dieser Auffassung gelangt. Zu der Frage, warum der Insolvency Service nicht im Besitz der richtigen Adresse war, hat das Gericht vielmehr keine Feststellungen getroffen, die Parteien haben dazu noch nicht einmal vorgetragen. Es ist nicht anzunehmen, dass der Behörde ein Fehler unterlaufen ist, da diese naturgemäß nur die ihr bekannte Adresse verwenden kann. Hat sie die ihr mitgeteilte Adresse verwendet, liegt kein Versehen vor, auch kein sonstiges Fehlverhalten. Hat sie - wie zu vermuten ist - die Adresse aus dem Schuldnerantrag übernommen und hat auch der Schuldner keine bessere Adresse gekannt, so liegt auch beim Schuldner kein Versehen vor.
Wenn eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einem Versehen ausscheidet, so heißt dies im Umkehrschluss, dass die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Verschulden voraussetzt. Dies ist aber nicht der Fall.
Das Gericht gesteht dem Gläubiger faktisch die Befugnis zu, die Verletzung fremder Rechte im eigenen Namen geltend zu machen. Dies ist nicht nur unzulässig, sondern es läuft darauf hinaus, dass unter dem Deckmantel des ordre public-Verstoßes eine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle der Entscheidung ausländischer Gerichte stattfindet.
Abgesehen davon, dass es für die Meinung, ein „deutscher Staatsbürger" brauche nur in deutscher Sprache abgefasste Schriftstücke zur Kenntnis nehmen, keine Rechtsgrundlage gibt, dürfte es keinem Zweifel unterliegen, dass es auf die Staatsangehörigkeit des Adressaten nicht ankommen kann. Denn sonst könnten im Umkehrschluss allen Adressaten, die nicht die deutsche Staatsbürgerschaft haben, Schriftstücke in jeder anderen als der deutschen Sprache zugestellt werden. Jeder Absender müsste sich zuvor informieren, ob der Adressat die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Außerdem müsste sich ein Bundesbürger, der im Ausland wohnt, ebenfalls darauf berufen können, dass ihm dort nur Schriftstücke in deutscher Sprache zugestellt werden dürfen. All dies zeigt, dass der gedankliche Ansatzpunkt des Landgerichts verfehlt ist.
Der Gläubiger hat seine Rechte im englischen Verfahren auch bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Rechtsmittelinstanz und damit über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren nicht wahrgenommen, nachdem er von allen maßgeblichen Daten des Insolvenzverfahrens Kenntnis erlangt hatte, obwohl dies noch möglich war und auch heute noch möglich ist. Es ist also nicht nur bis heute kein Rechtsverlust eingetreten, sondern das Verhalten des Gläubigers legt eher die Annahme nahe, dass er eine formale Rechtsposition für zweckwidrige Ziele ausnutzt.
Aber auch die Behauptung, dass die Schreiben an die anderen Gläubiger nicht den Anforderungen des Anspruches auf rechtliches Gehör entsprachen, ist nicht überzeugend begründet. Zum einen hat das Gericht auch zu dieser Frage weder Feststellungen getroffen, noch haben die Parteien vorgetragen. Zum anderen kann aus der Tatsache, dass gegenüber einem Gläubiger ein Verstoß vorliegt, nicht gefolgert werden, dass dies auch gegenüber allen anderen Gläubigern der Fall war. Von seinem Standpunkt aus hätte das Gericht der Frage nachgehen müssen, ob nicht auch diesem einen Schreiben ein Versehen zu Grunde lag, da dann kein Gehörsverstoß vorgelegen hätte.
Bemerkenswerterweise trug der Gläubiger auch nicht vor, er habe den Inhalt des an den anderen Gläubiger gerichteten Schreibens nicht verstanden oder er hätte dessen Inhalt besser verstanden, wenn das Formblatt verwendet worden wäre. Es fehlt also an jedem nachvollziehbaren Ursachenzusammenhang zwischen der falschen (Dritt-) Gläubigerinformation und der Nichtwahrnehmung der eigenen Rechte im englischen Verfahren.
Neben den bereits angedeuteten argumentativen Schwächen des Urteils verdient dieses vor allem deswegen keine Gefolgschaft, weil ein nicht hinnehmbarer Verstoß gegen grundlegende Prinzipien des deutschen Rechts nicht zu begründen ist und weil der Gläubiger mit seiner Gehörsrüge präkludiert war. Er hätte seine Rechte im englischen Verfahren geltend machen können und müssen.
Es ist anerkannt, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Insolvenzverfahren (Art. 16, 17, 25 EuInsVO) einen zentralen Eckpfeiler der EuInsVO und des gesamten Unionsrechts darstellt und dass die Anwendung des Art. 26 EuInsVO daher nicht dazu führen darf, dass das Anerkennungssystem ausgehöhlt wird. Da es sich um einen Ausnahmetatbestand handelt, ist dieser restriktiv anzuwenden. Ein nicht hinnehmbarer Verstoß gegen deutsche Rechtsprinzipien kann schon deswegen nicht vorliegen, weil ein vergleichbarer Sachverhalt (Nichtinformation eines Insolvenzgläubigers wegen fehlender Adresse oder weil die Verbindlichkeit noch unbekannt ist) auch in Deutschland nicht dazu führt, dass die Restschuldbefreiung anfechtbar oder gar unwirksam ist.
Die Präklusion ergibt sich aus mehreren rechtlichen Gesichtspunkten, die das OLG Nürnberg in seinemBeschluss vom 15.12.2011 - 1 U 2/11 - im Falle einer Zuständigkeitserschleichung dahingehend zusammenfasst, dass die Anerkennung einer Entscheidung nach Art. 26 EuInsVO nicht alleine deshalb verweigert werden könne, weil diese inhaltlich unrichtig oder das anzuwendende Recht falsch angewandt worden sei. Grundsätzlich sei in solchen Fällen davon auszugehen, dass das in jedem Mitgliedstaat eingerichtete Rechtsbehelfsystem, ergänzt durch das unionsrechtliche Vorabentscheidungsverfahren, ausreichenden Rechtsschutz bereitstellt. Die fehlende internationale Zuständigkeit könne deshalb nur im Entscheidungsstaat geltend gemacht werden. Es sei in erster Linie Sache des englischen Gerichts, auf Vorbringen von Gläubigern zu überprüfen, ob seine Eröffnungsentscheidung zu Unrecht ergangen und zu korrigieren ist. Selbst wenn das englische Gericht die Voraussetzungen seiner Zuständigkeit nur unzureichend geprüft haben sollte, habe dies nicht zur Folge, dass die Anerkennung der Insolvenzeröffnung mit Grundprinzipien der deutschen Rechtsordnung offensichtlich unvereinbar wäre. Die Regelungen der EuInsVO gingen vielmehr davon aus, dass die Eröffnung der von ihr erfassten Verfahren in den Mitgliedstaaten grundsätzlich gleichwertig sei. Es bestehe im Ergebnis kein Unterscheid zu dem Fall, dass ein anderes inländisches Gericht seine Zuständigkeit zu Unrecht bejaht oder verneint. Fehlerhafte Verweisungsentscheidungen nach § 281 ZPO seien bis zur Grenze der Willkür hinzunehmen.

Muss ein Vollstreckungsbeamter die Schuhe ausziehen?



Rechtsanwalt Frank
Mit dieser kuriosen Frage hatten sich zwei Gerichte zu beschäftigen. Grund hierfür war, dass eine türkischstämmige Schuldnerin den Vollziehungsbeamten des Finanzamtes nicht in die Wohnung lassen wollte, solange er seine Schuhe anbehielt.
Die Frau schuldete dem Finanzamt Erbschaftssteuer in Höhe von 4.000,00 €, welches einen Durchsuchungsbeschluss beim zuständigen Amtsgericht beanragte. Die Schuldnerin wendete ein, dass der Beamte nur in die Wohnung dürfe, wenn er – wie im türkischen Kulturkreis üblich – vorher seine Schuhe auszieht. Begründet wurde dieses Anliegen, dass dies zum Schutz vor Schmutz und Bakterien geboten sei.
Dies sah das Amtsgericht anders und erließ einen Durchsuchungsbeschluss. Die Einwendung der Schuldnerin wies das Gericht zurück. Hiergegen hat sich die türkischstämmige Frau gewandt. Die nächsthöhere Instanz wies die Beschwerde als unbegründet zurück. In seinem Beschluss führte das Landgericht Folgendes aus:
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht darüber hinaus aber auch zu Recht angesprochen, dass gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung, nämlich die Durchsuchung der Wohnung mit Straßenschuhen, nichts einzuwenden ist. Zwar ist es auch nach der Erfahrung des erkennenden Gerichts so, dass nicht nur im türkischen Kulturkreis, sondern immer häufiger auch in deutschen Familien die Übung besteht, dass Besucher vor Betreten der Wohnung die Straßenschuhe ausziehen. Andererseits konnte bislang zehntausendfach in Straßenschuhen vollstreckt werden, ohne dass deswegen objektivierbare negative Folgen bekannt geworden wären. Ein Vollziehungsbeamter betritt die zu durchsuchende Wohnung nicht als eingeladener Gast bei Bekannten, sondern zur zwangsweisen Durchsetzung seines staatlichen Auftrags bei ihm fremden Personen. Wenn er sich in dieser Situation nicht von seinen Straßenschuhen entblößen will, verdient das ebenso Beachtung. Entgegenstehenden bloßen Befindlichkeiten von Schuldnern gleich welcher kultureller Herkunft muss er daher keine Rechnung tragen.
Landgericht Limburg, Beschluss vom 13.02.2012, Az 7 T 18/12

21.09.2012 Kritik des AK-InsO der AGSBV an Regierungsentwurf zur Änderung der Verbraucherinsolvenz

21.09.2012    Kritik des AK-InsO der AGSBV an Regierungsentwurf zur Änderung der Verbraucherinsolvenz
Auch der Arbeitskreis InsO der AG SBV hat in einer Stellungnahme den Regierungsentwurf zur Änderung der Verbraucherinsolven z kritisiert. 
Zwar werden einige Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf begrüßt, so z.B. für die Klarstellung, dass nur Gläubiger, die Forderungen angemeldet haben, einen Versagungsantrag stellen können, ferner für den Verzicht auf die Versagungsmöglichkeit wegen strafrechtlicher Verurteilungen zum Nachteil eines antragstellenden Insolvenzgläubigers.
Kritisert wird jedoch weitere Änderungen "unerwartet und nicht nachvollziehbar" seien, "da sie ganz einhellige Äußerungen der verschiedenen Stellungnahmen nicht nur nicht aufnehmen, sondern sogar in die Gegenrichtung gehen. Dies betrifft insbesondere die Änderungen beim außergerichtlichen Einigungsversuch. Fatale Auswirkungen auf die Finanzierung der Schuldnerberatung sind ferner durch die vorgesehene, massive Kürzung bei der Beratungshilfe zu befürchten: In den Bundesländern, in denen die Finanzierung der „geeigneten Stellen“ über Fallpauschalen erfolgt, wäre wohl mit direkten finanziellen Einschränkungen zu rechnen; in den übrigen Ländern würde es sich vermutlich indirekt auswirken. Die allseits gelobte und für systemrelevant erachtete Arbeit der „geeigneten Stellen“ wäre mit unabsehbar schwerwiegenden Folgen für die Überschuldeten in Frage gestellt."

  Stellungnahme des AK InsO der AG SBV zum Regierungsentwurf 

21.09.2012 Bundesrat steht Erleichterungen im Insolvenzverfahren aufgeschlossen gegenüber

21.09.2012    Bundesrat steht Erleichterungen im Insolvenzverfahren aufgeschlossen gegenüber


Aus der Pressemitteilung des Bundesrates: "Die Länder haben in ihrer heutigen Sitzung den Gesetzentwurf zur Verkürzung der Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren beraten und dabei umfangreich Stellung genommen. Sie stehen dem Bemühen, in finanzielle Not geratenen Menschen schneller und effektiver als bisher eine zweite Chance zu eröffnen, aufgeschlossen gegenüber. Gleichwohl verkennt der Bundesrat nicht, dass dem Interesse der Schuldner die nicht minder berechtigten Interessen der Gläubiger gegenüberstehen. Bei einer endgültigen Lösung müsse daher auch bedacht werden, welche Signalwirkung von ihr für die generelle Zahlungsmoral ausgehe. Inhaltlich regt der Bundesrat zudem mehrere Änderungen in juristischen Detailregelungen und Verfahrensfragen an." 
Zur Streichung des Schuldenbereinigungsplanverfahrens führt die Stellungnahme aus: "Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung zu prüfen, ob der im Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz vom 18. Januar 2012 vorgeschlagene Weg der Zusammenführung des gerichtlichen und außergerichtlichen Einigungsversuches nicht doch weiter verfolgt werden sollte. In diesem wird das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren aufgegeben und gleichzeitig die Möglichkeit geschaffen, nicht einigungsbereite Gläubiger unter bestimmten Voraussetzungen zum Beitritt zu dem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan zu verpflichten. Durch die ersatzlose Streichung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens könnte das Verfahren zusätzlich gestrafft und effektiver ausgestaltet werden. Konsequenterweise könnte darüber hinaus geprüft werden, das Zustimmungsersetzungsverfahren vom Insolvenzeröffnungsverfahren zu trennen, daher den Antrag auf Zustimmungsersetzung von dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu entkoppeln. Dies würde Anreize schaffen, sich außergerichtlich stärker um eine Einigung zu bemühen. Dadurch würde ein bewährtes Insolvenzinstrument weiterentwickelt und die professionelle Arbeit der anerkannten Beratungsstellen qualifiziert in den gesamten Entschuldungsprozess von Verbrauchern eingebunden."
Zur Finanzierung der geeigneten Stellen, insbesondere die Vergütung für die Ausstellung von sog. "Aussichtslosigkeitsbescheinigungen" nimmt der Bundesrat keine Stellung.


  Materialien des Bundesrates zum Regierungsentwurf 

Sparkassen bieten ab Oktober "Bürgerkonto" für jedermann an

26.09.2012    Sparkassen bieten ab Oktober "Bürgerkonto" für jedermann an
Wie der Deutsche Sparkassen- und Giroverband (DSGV) heute bekanntgab, werden die 423 Sparkassen in Deutschland ab Oktober jedermann ein "Bürgerkonto" anbieten. Sie wolle damit über die bisherige Selbstverpflichtung der Banken und Sparkassen hinausgehen, auch Menschen in finanziellen Schwierigkeiten ein Konto anzubieten, so DSGV-Präsident Georg Fahrenschon.
Mit dem Bürgerkonto können Kunden am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen, ohne sich dabei zu verschulden, hieß es. Das Konto könne nicht überzogen werden. Den Betroffenen sollen Überweisungen und Zahlungen mit EC-Karte ermöglicht werden. Bei den Entgelten soll das Konto nicht teurer sein als normale Konten mit Überziehungsmöglichkeit. Zudem verpflichten sich die Sparkassen, Schlichtersprüche zum Bürgerkonto anzuerkennen. Die Zahl der Ausnahmefälle, in denen einem Kunden eine Kontoeröffnung verweigert werden kann, ist laut Sparkasse eng begrenzt. Etwa wenn Fälle von Kontomissbrauch bekannt sind oder wenn der Antragsteller seine Kontogebühren nicht bezahlen konnte. Die Ablehnung oder Kündigung eines Bürgerkontos muss die Sparkasse schriftlich begründen. Pressemitteilung des DSGV vom 26.09.2012 

Freitag, 28. September 2012

Informationsvideo zur Privatinsolvenz





Hochgeladen von  am 16.11.2011
Was geschieht bei der Privatinsolvenz. Wie läuft das Verfahren in groben Zügen ab? Wobei hilft der Schuldnerberater? Das Video erklärt die Einzelnen Schritte und Ablauf des Insolvenzverfahrens nach deutschem Recht.

Zehn Kriterien, um unseriöse Verbraucherinsolvenz- und Schuldnerberatung zu erkennen



Inzwischen gibt es eine Vielzahl an Angeboten, um Schuldner zu unterstützen, einen Weg aus
der finanziellen Sackgasse zu finden. Eine umfassende rechtliche und wirtschaftliche Beratung
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Zumeist werden hier leider oft lange Wartelisten geführt und Schuldner müssen oft mehrere
Wochen oder sogar Monate auf einen Beratungstermin warten.  
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örtlichen Amtsgericht nachzufragen, ob für die Beratung ein Beratungshilfeschein erteilt wird.
Zwar ist das nicht überall der Fall – aber wer in den Genuss kommt, erhält zumindest einen Teil
der anwaltlichen Leistung gegen eine Zuzahlung von lediglich 10 Euro.
 
Daneben drängen immer mehr gewerbliche Anbieter auf den Markt, die Schuldner- und Insolvenzberatung gegen hohe Gebühren anbieten. Hier ist es oftmals nur sehr schwer zu erkennen, ob man die versprochene und teuer bezahlte Leistung überhaupt und in welcher Qualität
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den Einzelfall zugeschnittene, in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht fundierte Beratung –
Voraussetzung für eine dauerhafte Entschuldung – nicht statt.
Der beste Schutz gegen unliebsame Erfahrungen mit gewerblichen Schuldenregulierern ist es,
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Infofilm zum Thema Schuldenberatung :



Infofilm:


Durchblick-Schuldnerhilfe e.V. Dortmund - MyVideo

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