Mittwoch, 31. Oktober 2012

Bewusst unwahre Behauptung über Zahlungsunfähigkei...


Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 15.10.2012
2 Ss 68/12 -

Bewusst unwahre Behauptung über Zahlungsunfähigkeit einer Gesellschaft kann falsche Verdächtigung sein

Gläubiger kann sich durch Falschangabe im Insolvenzverfahren strafbar machen

Wer als Gläubiger gegenüber einem Insolvenzgericht wider besseres Wissen behauptet, sein Schuldner sei zahlungsunfähig, kann sich wegen falscher Verdächtigung strafbar machen. Denunzierter Betroffener eines Insolvenzverfahrens kann dabei nicht nur eine natürliche Person, sondern auch eine juristische Person (z.B. eine Gesellschaft) sein. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz.
Im zugrunde liegenden Fall stellte der Angeklagte im Juli 2010 vor dem Amtsgericht Bad Kreuznach einen Insolvenzantrag gegen eine Gesellschaft. Dabei soll er wider besseres Wissen behauptet haben, die Gesellschaft könne seiner Firma ein Darlehen nicht zurückzahlen und sei zahlungsunfähig.

OLG hebt Freispruch auf und weist Sache zurück ans Landgericht

Gegen den Angeklagten erging im Juli 2011 ein Strafbefehl, gegen den er Einspruch einlegte. In der Folge hat ihn das Amtsgericht vom Vorwurf der falschen Verdächtigung freigesprochen, die dagegen gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft wurde vom Landgericht als unbegründet verworfen. Das Landgericht lehnte eine Verurteilung des Angeklagten mit der Begründung ab, das Insolvenzverfahren sei nicht als behördliches Verfahren im Sinne der Strafvorschrift des § 164 Abs. 2 StGB anzusehen. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft hatte nun einen vorläufigen Erfolg. Der Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hob den Freispruch auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück.

Angeklagter stellt mit schriftlicher Mitteilung über Zahlungsunfähig bewusst falsche Behauptung gegenüber dem Gericht auf

Nach Ansicht des Strafsenats habe der Angeklagte mit seiner schriftlichen Mitteilung, die Gesellschaft könne das Darlehen nicht zurückzahlen und sei damit zahlungsunfähig, bewusst eine falsche Behauptung gegenüber einem Gericht aufgestellt. Diese Behauptung sei geeignet gewesen, ein Insolvenzverfahren gegen die Gesellschaft herbeizuführen. Dieses Insolvenzverfahren stelle auch ein behördliches Verfahren im Sinne des § 164 Abs. 2 StGB dar, da in einem Insolvenzverfahren eine staatliche Stelle dem Bürger als dem davon Betroffenen hoheitlich gegenübertrete. Dem Schuldner oblägen weitgehende Auskunfts- und Mitwirkungspflichten, das Insolvenzgericht könne Sicherungs- und Sanktionsmaßnahmen anordnen.

Denunzierung kann mit erheblichen, wirtschaftlich nachteiligen Auswirkungen verbunden sein

Denunzierter Betroffener eines Insolvenzverfahrens könne dabei auch eine juristische Person sein. Die Einleitung eines Insolvenzverfahrens gegen eine Gesellschaft könne mit erheblichen, wirtschaftlich nachteiligen Auswirkungen verbunden sein. Potentielle Vertragspartner würden von Geschäften mit der denunzierten Firma abgehalten, was gegebenenfalls zum Ruin des Unternehmens führen könne. Wer solche wirtschaftlichen Folgen wider besseres Wissen in Schädigungsabsicht verfolge, habe sich daher strafrechtlich zu verantworten.
Da eine Verurteilung grundsätzlich nicht auf die Feststellungen in einem freisprechenden Urteil gestützt werden kann, war es dem Strafsenat verwehr, den Angeklagten selbst zu verurteilen. Vielmehr war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Montag, 29. Oktober 2012

BGH beschränkt Werbung für die Vermittlung von Schuldenregulierungen

BGH beschränkt Werbung für die Vermittlung von Schuldenregulierungen

Urteil sorgt für besseren Schutz überschuldeter Verbraucher

Wer Verbrauchern eine Finanzsanierung durch ein Unternehmen vermittelt, das selbst keine Rechtsberatung durchführen darf, muss darauf hinweisen, dass zusätzlich ein Rechtsanwalt beauftragt werden muss. Mit diesem Urteil gab der Bundesgerichtshof (BGH) einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) gegen die Treu-Finanz-Consulting GmbH statt. "Der Richterspruch stärkt den Schutz überschuldeter Verbraucher vor zweifelhaften Hilfsangeboten", so Vorstand Gerd Billen. Geschäftsmodelle, die geradezu darauf abzielten, Schuldnern zusätzlich Geld aus der Tasche zu ziehen, seien nicht hinnehmbar.

Quelle / Volltext www.vzbv.de/2757.htm

 

Sonntag, 28. Oktober 2012

Arbeitskreis Straffälligenhilfe: Aktion Weihnachtsfreude

Arbeitskreis Straffälligenhilfe: Aktion Weihnachtsfreude: Aktion Weihnachtspakete - Weihnachtsfreude Auch in diesem Jahr starten wir eine Aktion Weihnachtspakete für Gefangene. Viele Bürger, ...

Vereinsänderungen 2013

Vereinsänderungen 

Für 2013 planen wir die Eröffnung eines Büros in Osnabrück / Niedersachsen.

Die Antragstellung zur Zulassung als zugelassene Stelle gemäss § 305 Insolvenzordnung wird bereits jetzt vorbereitet. Die Antragstellung am Landesministerium für Soziales in Hildesheim ist eingeleitet.
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Für 2013 planen wir die Durchführung von Sprechstunden in den Haftanstalten in NRW. 
Die Antragstellung dazu  ist beim Justizministerium in Düsseldorf erfolgt. 

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Für 2013 suchen wir einen insolvenzrechtlich ausgebildeten Mitarbeiter / eine Mitarbeiterin. Dieser / diese sollte mindestens  3  Jahre in einer zugelassenen Stelle gemäß Insolvenzordnung gearbeitet haben.

Es handelt sich um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.

Bewerbungen unter Angabe der Gehaltsvorstellungen  bitte an durchblick-schuldnerhilfe@gmx.de
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Für die Informationsarbeit bei Migranten suchen wir weitere ehrenamtliche Mitarbeiter mit türkischen und russischen Sprachkenntnissen. 


Bewerbungen bitte an durchblick-schuldnerhilfe@gmx.de

Türkisch: Verbraucherinsolvenzverfahren

Tüketici Đflas Davası (VIV)
Borçlusunuz ve takip eden yıllarda borçlarınızı artık ödeyemiyorsunuz? O durumda
tüketici iflas davası içinde bulunduğunuz durumdan kurtulmanız konusunda size
yardımcı olabilir.
VIV (Verbraucherinsolvenzverfahren)nasıl isliyor?
Dava dört adımdan olusmaktadır:
1. Tüm alıcılarla uzlasmayı deneme (Adım 1)
2. Mahkeme tarafından desteklenen borç temizleme planı (Adım 2, yapılmayabilir)
3. Adli iflas davası (Adım 3)
4. Kalan borçtan muaf tutulma asaması (Adım 4)
Üçüncü ve dördüncü adımlar birlikte 6 yıl sürmektedir. Dördüncü adımın basarılı
bir sekilde tamamlanması ile birlikte kalan borçlardan muafiyet hakkını
kazanıyorsunuz. Böylelikle söz konusu tarihe kadar ödeyemediğiniz borçlarınız
kaldırılır.
Mahkeme haricinde uzlasmayı deneme (Adım 1)
Kosul 1: Tüm borçlarınızın bir listesini çıkartmanız gerekir!
Kosul 2: Đleride paranızı yetistirmeniz gerekir – yeni borçlar söz konusu
olmayacak!
Simdi de tüm alıcılarla mahkeme haricinde bir çözüm bulunmaya çalısılmalıdır. Bu
hususta kesinlikle bir borçlu danısmanlık merkezine veya bir avukata müracaat
ediniz (en iyisi bir danısmanlık yardım yazısı ile birlikte).
Önemli olan danısmanlık merkezine / avukata, sizden para talep eden (icabında alacakları
kabul etmiyor olsanız dahi) tüm yerleri belirtmenizdir. Bunun dısında değerli bir seye
sahip olup olmadığınızı bildirin (Örneğin; araba, hayat sigortası, gayrimenkul).
Tüm alıcılarla uzlasma sağlanabilirse (örneğin; üçüncü kisiler, alacaklılarına
ödemek üzere para verirse) iflas davası gerekmez.
Düzenleme önerisi reddedilirse, bu hususta borçlu danısma merkeziniz/ avukatınız
size bir yazı gönderir. Đflas davası talebinde bulunabilmeniz için buna ihtiyacınız
bulunmaktadır. Dilekçenin (formun) doldurulması esnasında danısmanlık
merkezinizden veya avukatınızdan yardım almalısınız.
Mahkeme tarafından desteklenen borç temizleme planı (Adım 2)
Bu adım atlanabilir
Đflas talebinizi yetkili iflas mahkemesine iletmenizin ardından, tüm alıcılarla bir
kere daha uzlasma denemesinin yapılıp yapılmayacağı hususunda mahkeme
tarafından karar verilir.
Bu, ancak mahkeme harici uzlasma denemesinin ucu ucuna basarısızlıkla
sonuçlanması halinde gerçeklesir. Eğer alıcıların çoğunluğu, adam bası ve borç
miktarına göre planı onaylarsa, iflas mahkemesi reddeden alıcıları kabul etme
hususunda „zorunlu“ kılar.

Türkisch:
Verbraucherinsolvenzverfahren

Tüketici Đflas Davası

Adli iflas davası (Adım 3)
Adım 2 mümkün görünmüyorsa (veya basarısızlıkla sonuçlandıysa), mahkeme
iflas davanızı açar ve bunu internetten bildirir. Bir yediemin (avukat) devreye
sokar.
Yedieminin önemli iki görevi bulunmaktadır:
· Alıcıların size karsı bildirmis olduğu tüm alacakların bir listesini olusturur.
Dikkat: Alacakların „kasıtlı izinsiz eylemden kaynaklanıyor“ olarak bildirilmesi halinde,
bunlar daha sonra kalan borç muafiyetinden hariç tutulur!
Bundan dolayı, gerçekten de kasıtlı bir suçun söz konusu olup olmadığını kontrol ediniz;
eğer söz konusu değilse, iflas mahkemesinde itirazda bulununuz.
· Haczedilebilir mal varlığınıza ve haczedilebilir gelirinize el koyar.
Dikkat: Đflas talebinde belirtmis olduklarınızı inceler. Dilekçenizde kusurlu olarak bilinçli
bir sekilde veya büyük bir ihmalkarlık nedeni ile gizli tuttuğunuz gelir veya varlık tespit
ederse, iflas davanız basarısızlıkla sonuçlanabilir!
Kalan borçtan muaf tutulma asaması (Adım 4)
Yediemin görevlerini tamamladıysa, iflas davası mahkeme kararı ile kaldırılır ve
kalan borçtan muaf tutulma asaması baslar.
Yediemin, gelirinizin haczedilebilir kısmına el koymaya devam eder. Size herhangi
bir mirasın kalması halinde, bunun yarısını yediemine vermeniz gerekir. Fakat
mirası reddetme hakkına da sahipsiniz. Münferit alıcılara olan ödemeleri sadece
yediemin üzerinden yapabilirsiniz. Ayrıca tüm ailevi veya mali değisikleri, isyeri
veya ev değistirme durumlarını derhal yediemine veya iflas mahkemesine
bildirmeniz de çok önemlidir.
Đssiz olsanız bile VIV talebinde bulunabilirsiniz. Fakat önemli olan, aktif bir sekilde is
bulma hususunda çaba göstermeniz ve her istenebilir isi kabul etmenizdir. Gayretlerinizi
belgeleyebilmeniz gerekmektedir.
Yükümlülüklerinizi yerine getirdikten sonra, iflas mahkemesi kalan borcun muaf
tutulması talimatını verir, yani henüz kapatılmamıs olan borçlar kaldırılır.
Para cezaları, ayrıca kasıtlı olarak islenen suçlardan (örneğin; manevi tazminat)
kaynaklanan borçlar kaldırılmaz.
Davanın masrafı var mıdır?
Kamu borçlu danısmanlık merkezleri normalde ücretsiz olarak destek sağlarlar.
Ancak adli davanın masraf mükellefiyeti bulunmaktadır. Mahkeme masraflarını
ödeyemeyecek durumdaysanız, ödemeyi erteleme talebinde bulununuz. Đflas
mahkemesi bu durumda kalan borcun muafiyetine kadar olan tüm masrafların
ödemesini erteler. Eğer yediemin haczedilebilir seyleri haczederse, bundan ilk
önce ertelenmis masraflar ödenir.
Kalan borcun muafiyetinden sonra baska kalan masraf olursa, uygun taksit
ödemesi yapıp yapamayacağınız kontrol edilir (maksimum 4 yıl için).

Freitag, 26. Oktober 2012

Insopoint

Neu: Fachartikel Blog  

 

Anwendung des INSOpoint online schuldenfrei


Für 99,00 € inkl.19% USt* nehmen Sie die Abwicklung ihrer Privatinsolvenz sofort, sicher und nach den gesetzlichen Bestimmungen selbst in die Hand. 

Sie melden sich an und geben Ihre persönlichen Daten in das INSOpoint online schuldenfrei - Programm ein. Sie erhalten sämtliche Vorgänge postversandfertig (an ihre Gläubiger) ausgedruckt. Die Bescheinigung** über ein eventuelles Scheitern des aussergerichtlichen Einigungsversuchs erhalten Sie von der geeigneten Person nach § 305 InsO, die zur Ausstellung berechtigt ist.

Die Anwendung des INSOpoint online schuldenfrei - Programms ist freundlich und wird durch die INSOpoint-HOTLINE, täglich von 10:00 bis 17:00 garantiert besetzt, unterstützt.

*
 Berechtigungsscheine werden berücksichtigt. Fragen Sie nach.

** Die Kosten für eine eventuell in Frage kommende Bescheinigung durch die geeignete Stelle/Person sind in den 99,00 € enthalten


HOTLINE : 06078 963215 







Fachartikel

Hier könnte Ihr Fachartikel stehen.
Sie sind Jurist, im Insolvenzrecht sachkundig und möchten Ihre Artikel hier publizieren ?
Sie können juristische Sachverhalte  allgemeinverständlich formulieren ?
Sie haben bereits veröffentlicht und besitzen die Rechte an Ihren Artikeln ?

Jeder veröffentlichte Artikel wird mit Ihrem Autorennamen gekennzeichnet und mit Ihrer Kanzleihomepage verlinkt.

Zusätzlich werden die Artikel in unserer für 2013 geplanten Zeitschrift abgedruckt.

Gerne erwarten wir Ihre Artikel unter durchblick-schuldnerhilfe@gmx.de

Ihr Reinhard Göddemeyer



Verfahrensrecht in den Niederlanden

Das deutsche Insolvenzverfahren ist auch nach der gesetzlichen Neuregelung mit seiner langen Vefahrensdauer eins der längsten in Europa.

Nicht zuletzt deshalb findet man auch Angebote zur Durchführung des Verfahrens  in Frankreich oder in Großbritannien in den Print-Medien, insbesondere aber auch im Internet.

In den Grenzgebieten Deutschland / Frankreich oder Deutschland / Niederlande oder Deutschland / Belgien pendeln viele Arbeitnehmer täglich über die Grenze, viele Niederländer bauen z.B. im Kreis Borken, weil sie sich dort das Bauen im Gegensatz zu den Niederlanden auch eher leisten können.

Man kennt auch bereits die grenzüberschreitende Verbraucherschutzarbeit, z.B. in der Euregio Region, wie aber sieht es im Insolvenzrecht  aus ?

Hier stellen wir Ihnen das niederländische Recht vor

Hier stellen wir Ihnen das niederländische Recht vor.

Weitere Länder:

Insolvenzrecht in Großbritannien
Insolvenzrecht in Spanien


Ein Ratgeber für Menschen in finanziellen Krisen

26.10.2012 Presseschau: Für Sie gelesen:

Informationen zu Schulden findet man im Netz zuhauf, teilweise aber auch völlig veraltete. Hier finden Sie einen aktuellen Ratgeber, geschrieben von enem Experten:

Zitat:
"Ein Ratgeber für Menschen in finanziellen Krisen

Roland Dingerkus, Schulden- und Insolvenzberatung Solingen, hat anläßlich seines 25jährigen Berufsjubiläums als Schuldnerberater einen Ratgeber für Menschen in finanziellen Krisen herausgegeben bzw. vollständig neu überarbeitet. Im ersten Teil dieses Ratgebers findet man Informationen für Selbstständige, die vor der Entscheidung stehen zwischen Fortsetzung oder Aufgabe der Selbstständigkeit. Hier werden Entscheidungshilfen gegeben, indem erläutert wird, welche Handlungsmöglichkeiten bestehen und mit welchen Folgen man rechnen muss.

Verbraucher, Arbeitnehmer, ehemalige Selbstständige oder Personen ohne Arbeit können im zweiten Teil vielfältige Kurzinformationen zum Pfändungsschutz, zur Eidesstattlichen Versicherung, zu Ansprüchen auf Sozialleistungen und Ähnliches finden"

. Ratgeber für Menschen in finanziellen Krisen

Quelle / Volltext:  f-sb

Weniger Verfahren ?

 
Presseschau: Für Sie gelesen:

Informationen zu der Anzahl der Verfahren in Deutschland.. Hier finden Sie  aktuelle Zahlen.

Zitat:
"4,7% weniger Verbraucherinsolvenzen im ersten Halbjahr 2012

In den ersten sechs Monaten des Jahres meldeten 65.581 Bundesbürger Privatinsolvenz an. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum entspricht das einem Rückgang von 4,7 Prozent (1. Halbjahr 2011: 68.818 Privatinsolvenzen). Zu diesem Ergebnis kommt das aktuelle „Schuldenbarometer 1. Halbjahr 2012“ der Wirtschaftsauskunftei Bürgel.

Im absoluten Vergleich verteilen sich die Privatinsolvenzen aus dem 1. Halbjahr 2012 am stärksten auf die Bundesländer Nordrhein-Westfalen (15.324 Privatinsolvenzen), Niedersachsen (8.534), Bayern (7.363) und Baden-Württemberg (6.437). Die Insolvenzquote in den Bundesländern – Privatinsolvenzen je 100.000 Einwohner – zeigt ein differenziertes Bild mit mehr Privatinsolvenzen im Norden Deutschlands.

Die meisten Privatinsolvenzen ereignen sich demnach in Bremen mit 162 Privatinsolvenzen je 100.000 Einwohner. Es folgen Niedersachsen (108 Privatinsolvenzen je 100.000 Einwohner), Schleswig-Holstein (107) und Hamburg (99).

Der Bundesdurchschnitt liegt im 1. Halbjahr 2012 bei 80 Privatpleiten je 100.000 Einwohner.Am geringsten fällt die Insolvenzquote in Bayern mit 58 Privatinsolvenzen je 100.000 Einwohner aus. Unter dem Bundesdurchschnitt rangieren zudem die Bundesländer Baden-Württemberg (60 Privatinsolvenzen je 100.000 Einwohner), Hessen und Thüringen (72) und Sachsen (76)."

Stellenabbau: Kahlschlag bei der Diakonie Pfalz

26.10.2012  Presseschau: Für Sie gelesen:

Informationen zur Schuldenberatung / zu Stellenausschreibungen, leider aber auch zu Stellenkürzungen findet man in allen Medien. Leider findet man immer mehr Meldungen zu Stellenkürzungen, so wie diese hier:

Zitat:
        
"Kahlschlag bei der Diakonie Pfalz

Das Diakonische Werk der Pfalz plant in den nächsten Jahren einen massiven Stellenabbau. Nachdem bereits seit Monaten Gerüchte über Stellenkürzungen kursierten, wurden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nun vor vollendete Tatsachen gestellt: Bis 2020 sollen umgerechnet ca. 63 Vollzeitstellen wegfallen. Das entspricht fast 30% der heutigen Stellen. Getroffen wird insbesondere die diakonische Beratungsarbeit vor Ort:


- Die Schuldnerberatung mit fast 8 Vollzeitstellen soll vollständig aufgegeben werden.
- In der Erziehungsberatung und Suchtberatung sollen Beratungsstellen aufgegeben werden, die verbleibenden sollen mit deutlich reduziertem Personal weiterarbeiten.


- Die Ehe- Familien- und Lebensberatungsstelle in Ludwigshafen soll geschlossen werden."
In dieser Situation bitten die Kolleginnen und Kollegen der Diakonie Pfalz um Unterstützung und Solidarität. Sie rufen auf Unterschriften gegen den geplanten Stellenkahlschlag zu sammlen und ihnen zukommen zu lassen. Darüber hinaus bitten Sie, dass Anliegen mit eigenen Stellungnahmen zu unterstützen.

Geplant ist auch eine Kundgebung anläßlich eines Besuchs der ehemaligen EKD-Vorsitzenden Margot Käßmann am 25.10.2012 um 18.00 Uhr an der Gedächstniskirche in Speyer "

Quelle / Volltext f-sb

Rückerstattung von Heiz- und Betriebskosten für ALG II-Bezieher fallen nicht in die Insolvenzmasse

25.10.2012    Rückerstattung von Heiz- und Betriebskosten für ALG II-Bezieher fallen nicht in die Insolvenzmasse
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Erstattungen aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung Einkommen i.S. des § 11 SGB II darstellen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a.F. [jetzt § 22 Abs. 3 SGB II] mindern Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen. Hieran hat sich durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers nichts geändert. Einkommen des Insolvenzschuldners, das bei der Deckung seines Bedarfs nach dem SGB II zu berücksichtigen ist, unterliegt nicht der Pfändung und Zwangsvollstreckung und wird daher auch nicht Teil der Insolvenzmasse.

Bundessozialgericht, Urteil vom 16.10.2012, B 14 AS 188/11 R

Geld zurück ?

Gewerblich tätige "Berater" verlangen für Ihre Tätigkeit Geld, teilweise viel Geld, insbesondere von insolvenzbedrohten Unternehmern, die in aller Regel von den gemeinützigen Schuldnerberatungsstellen nicht angenommen werden.

Teilweise werden Tausende Euro an Gebühren verlangt, wenn das Geld nicht in bar vorhanden ist nehmen diese "Berater" aber auch Wertgegenstände wie hochwertige PKWs in Zahlung oder lassen sich auch, wenn Immobilien vorhanden sind, Grundschulden in Grundbüchern eintragen.


Müssen gewerblich tätige Schuldenberater, die nicht über eine behördliche Genehmigung nach dem RDG oder der InsO verfügen, jetzt befürchten, die bereits vereinnahmten "Gebühren" zurück zahlen zu müssen ?

Grundlage wäre der § 134 BGB in Verbindung mit § 3 RDG:

§ 134 BGB
Gesetzliches Verbot
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

 § 3 RDG 
Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen
Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird

Dazu fanden wir das folgende interessante Urteil des LG Fulda:  Zum Urteil 

 Wenn Sie dieser Sachverhalt näher interessiert so wenden Sie sich bitte unter Hinweis auf dieses Urteil an einen Rechtsanwalt.

Warum Sie keinen gewerblich tätigen kostenpflichtigen Schuldenberater einschalten sollten:


Presseschau: Für Sie gelesen: 
Betrug durch gewerbliche Schuldenberater ? 

Warum Sie keinen gewerblich tätigen kostenpflichtigen Schuldenberater einschalten sollten:
 
"Das Amtsgericht Westerburg2 hat jüngst darüber hinaus eine strafrechtlich
relevante Komponente solcher Aufträge betont. Bereits das Erwecken des Eindrucks, der Berater sei als Beratungsstelle i. S. d. § 305 InsO anerkannt oder sei gar selbst geeignete Person im Sinne der Ausführungsgesetze der Länder zur InsO, ohne dass dies tatsächlich der Fall ist, begründe den Verdacht eines Betruges. Daneben erfüllen Honorare der im Beispiel genannten Höhe nicht selten den Tatbestand des Wuchers. Im Rahmen des eröffneten Insolvenzverfahrens zeigt  sich die Zahlung des Schuldners oftmals für den aufmerksamen, gerichtlich bestellten Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter als nach den §§ 129 ff. InsO anfechtbar, da der Berater jedenfalls durch seine Bearbeitung der schuldnerischen Unterlagen Kenntnis von
der Zahlungsunfähigkeit gem. § 130 Abs. 2 InsO erlangt haben dürfte .  Zumindest aber ist der Rückzahlungsanspruch als Anspruch gegen Dritte  insolvenzbehaftet und damit massezugehörig.


Fazit dieser Betrachtung ist daher, dass sich die Konsultierung von selbsternannten Schuldnerberatern, von denen man sich im Zweifel immer von ihrer Anerkennung durch Vorlage des Genehmigungsbescheides überzeugen sollte, selten lohnt: Die Kosten solcher Anbieter sind angesichts der Tatsache, dass jegliche ihrer Tätigkeiten immer auch Gegenstand des Mandatsverhältnisses zu einem Rechtsanwalt und damit überflüssig sind, vermeidbar. Dagegen lohnt sich die Suche nach einem spezialisierten Rechtsanwalt oder das Warten auf
einen Beratungstermin bei einer kompetenten karitativen oder öffentlichen Beratungsstelle. Dies schont nicht zuletzt die Nerven, sondern auch den Geldbeutel."

Quelle / Volltext RA Brandl 

Donnerstag, 25. Oktober 2012

Der Anwalt als Schuldnerberater

Der Anwalt als Schuldnerberater

Berater des Schuldners im Zwangsversteigerungsverfahren werden gelegentlich als "Versteigerungsverhinderer" tituliert (z.B. von Martin Ertle, Probleme mit "Versteigerungsverhinderern", Rpfleger 2003, 14 ff.). Dies ist irreführend. Die Bedeutung, aber auch die Grenzen anwaltlicher Schuldnerberatung werden dabei verkannt.

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Gewährleistung des Eigentums ebenso wie die Freiheit ein elementares Grundrecht ist. Das Bekenntnis zum Eigentum ist eine Wertentscheidung des Grundgesetzes von besonderer Bedeutung für den sozialen Rechtsstaat. Der Gewährleistung des Eigentums kommt von Verfassungs wegen die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechtes einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und dem Einzelnen damit eine Entfaltung und eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen; insoweit steht die Eigentumsgarantie in einem inneren Zusammenhang mit der Garantie der persönlichen Freiheit.

Der Schutz des Eigentums muss sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in einem sozialen Rechtsstaat auch und gerade für den sozial Schwachen durchsetzen. Denn dieser Bürger ist es, der dieses Schutzes um seiner Freiheit willen in erster Linie bedarf. Bei der Zwangsversteigerung wird durch staatliche Gewalt in das durch Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes geschützte Eigentum des Schuldners eingegriffen. Die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie will aber den konkreten Bestand des Eigentums in der Hand des Eigentümers sichern. Ihr kommt von Verfassungs wegen die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu erhalten und dem Einzelnen damit eine Entfaltung und eigenverantwortliche Lebensgestaltung zu ermöglichen.

Diese Garantiefunktion beeinflusst nicht nur die Ausgestaltung des materiellen Vermögensrechts, sondern wirkt auch auf das zugehörige Verfahrensrecht ein. Dies gilt auch für die Durchführung von Zwangsversteigerungen, bei denen der Staat im Interesse des Gläubigers schwerwiegende Eingriffe in das verfassungsrechtlich geschützte Eigentum des Schuldners vornimmt. Ein solcher Eingriff erscheint zwar gerechtfertigt, wenn und soweit er dazu dient, begründete Geldforderungen des Gläubigers zu befriedigen. Zugleich sind aber auch die Belange des Schuldners zu wahren, für den zumindest die Möglichkeit erhalten bleiben muss, gegenüber einer unverhältnismäßigen Verschleuderung seines Grundvermögens um Rechtsschutz nachzusuchen.

Die anwaltliche Beratung und Vertretung des Schuldners mit dem Ziel, eine Versteigerung seines Immobilieneigentums zu verhindern, ist daher nicht nur legal, sondern auch legitim.

Der Rechtsberater und -vertreter des Schuldners kann mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln eine Versteigerung in der Regel letztlich nicht verhindern, sondern allenfalls verzögern. In welchem Umfang ihm dies gelingt, hängt häufig auch davon ab, ob Gläubiger oder Gericht fehlerhaft agieren und damit Anträge oder Rechtsbehelfe ermöglichen, die im Ergebnis dem Schuldner Zeit verschaffen.

Auch insoweit gilt, dass erfahrungsgemäß der frühzeitig eingeschaltete Anwalt bessere Ergebnisse erzielen kann.

Vor und nach der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens scheuen sich die Schuldner erfahrungsgemäß häufig Kontakt mit ihren Gläubigern aufzunehmen. Dieses Verhalten ist verständlich, aber auch schädlich. Daher hat der Anwalt in vielen Fällen die Rolle eines Vermittlers zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern zu übernehmen.

Der vom Anwalt erreichte Zeitgewinn ist aber nur dann sinnvoll, wenn er dazu genutzt werden kann, die Voraussetzungen für eine Einigung mit der Gläubigerseite oder für eine Befriedigung derselben zu schaffen. Nur dann trägt die Tätigkeit des Anwalts ihren Teil dazu bei, eine Versteigerung zu verhindern.

weiterlesen

Schuldenentwicklung

Deutschlands Wirtschaft hat ein Boomjahr hinter sich, die Steuerquellen sprudeln wie lange nicht mehr.
Gleichzeit ist jeder vierte Bürger laut einer aktuellen Forsaumfrage nicht mehr in der Lage, für die eigene Altersvorsorge finanziell vorzusorgen.
Somit ist schon jetzt absehbar, daß die Altersarmut drastisch ansteigen wird.

Reinhard Göddemeyer

Arbeitskreis Straffälligenhilfe: Schuldnerinformation in Haftanstalten

Arbeitskreis Straffälligenhilfe: Schuldnerinformation in Haftanstalten: Ab Januar 2013 planen wir in Kooperation mit dem Verein Durchblick-Schuldnerhilfe e.V. Informationsveranstaltungen in den Haftanstalten in N...

Freitag, 19. Oktober 2012

Vom Koch zum Schuldnerberater

Presseschau: Für Sie gelesen: 

Das Geschäft mit Schulden scheint sich zu lohnen. Der Markt wächst. Unter anderem in Sossenheim ist Walter N. aktiv. Früher arbeitete als Koch. Heute beschweren sich Schuldner etwa bei der Caritas über ihn.

Quelle / Volltext :

http://www.fnp.de/fnp/region/lokales/frankfurt/vom-koch-zum-schuldnerberater_rmn01.c.9163848.de.html

Reinhard Göddemeyer 

Donnerstag, 18. Oktober 2012

Kriminelle Berater ?

 

Warum Sie einen Rechtsanwalt oder eine andere zugelassene Stelle beauftragen sollten:


Schuldenberatung, Schuldnerberatung, Konkursberatung waren schon immer nach dem Rechtsberatungsgesetz bestimmten fachlich qualifizierten Personen wie Rechtsanwälten vorbehalten. 

Nach dem neuen Insolvenzgesetz wurden mit dem § 305 InsO sogenannte zugelassene Stellen eingerichtet, für die Zulassung hat der Gesetzgeber Zulassungskriterien entwickelt und wenn die nicht nachgewiesen werden können so erteilt die zuständige Bezirksregierung, für NRW sitzt die Stelle im Dezernat 4 in Düsseldorf, auch keine Zulassung.

Das Register für Eintragungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz  RDG wird an den Oberlandesgerichten geführt, am OLG Hamm ist es auch das Dezernat 4. In dieses Register für Rechtsdienstleistungen werden selbstverständlich auch nur die Personen / Firmen aufgenommen, die die Eintragungskriterien nachweisen können.

 § 2 RDG 
Begriff der Rechtsdienstleistung
(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.
 
Bei beiden behördlichen Zulassungsverfahren wird allerhöchster Wert auf die fachliche Qualifikation der Antragsteller gelegt. 

Leider ist festzustellen, daß derzeit mal wieder eine wahre Beraterwelle durch das Internet schwappt, viele Anbieter versuchen im Internet  mit dem Angebot der Insolvenzberatung Kunden zu gewinnen. 

Mit eindeutigen Internetdomains, die oft den Begriff Schuldenberatung enthalten, werben diese Anbieter im Internet um Kunden, wobei sie oftmals auch zusätzliche Google Adwords Werbung schalten.

Das Geschäft scheint sich für diese Anbieter zu lohnen. 

Ein Schuldner, der im Internet nach Hilfe googelt findet im Internet auf diese Art auch die Werbung der unseriösen, weil ohne jegliche Zulassung arbeitenden Anbieter.

Teilweise bieten diese Anbieter nach der telefonischen Kontaktaufnahme Hausbesuche an, teilweise wird man aber auch in ein Büro bestellt. 

Einige dieser Anbieter sind auf Vereinsbasis organisiert, andere als Einzelfirmen, GbRs oder GmbHs. 

Mit Hinweisen wie : "Hinweis: Wir führen keine Rechtsberatung durch." versuchen diese Anbieter Seriösität vorzutäuschen.

Geld wird natürlich auch gefordert. In einigen Fällen auch sehr viel Geld ! In einigen Fällen verfügen die Anbieter über eine Gebührentabelle, die z.B. eine Grundgebühr von 295,90 EU und 7,50 EU je Gläubiger ausweist, oder es werden z.B. mindestens 1000 EURO gefordert, die zum Besuch mitzubringen sind, in anderen Fällen vermeiden diese Anbieter es am Telefon einen konkreten Preis zu nennen und zielen darauf ab, den Kunden erst einmal in das Büro zu bekommen. 


Aktuelles Urteil zum Verstoss gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz


Mehr erfahren Sie hier 

Reinhard Göddemeyer 

Mittwoch, 17. Oktober 2012

Insolvenzberatung durch gewerbliche Vermittlungsdienste


Insolvenzberatung durch  gewerbliche Vermittlungsdienste


Letztendlich hat einzig der beauftragte Anwalt einen Vorteil durch diese Mittlerdienste, da seine Büroorganisation entlastet wird, indem der Kontakt zur Mandantschaft entfällt.

Zusammenfassend ist davon auszugehen, daß sich die gewerblichen Schuldenregulierer das Bedürfnis vieler Schuldner, "nur noch an eine Stelle Raten zahlen" zu wollen, zunutze machen, in dem sie Ihnen Leistungen versprechen, die sie entweder nicht erbringen dürfen oder überwiegend nicht erbringen können. Der einzigen echten Leistung, nämlich der Abwicklung einiger Buchungen, stehen immense Kosten gegenüber.

Die enormen Gewinne der gewerblichen Schuldenregulierer locken immer mehr Anbieter auf den Markt. Analog zur Entwicklung im Bereich der Kreditvermittlung treten "Zellteilungseffekte" auf, d.h. ehemalige Mitarbeiter von Schuldenregulierungsfirmen, die über längere Zeit "erfolgreich" (lies: unbehelligt von Strafverfolgung) gearbeitet haben, machen sich selbständig und gründen eigene Regulierungsfirmen oder treten als Vorvermittler auf.


Ausgerechnet Schuldenregulierer dieser Kategorie machen sich jetzt auf dem Feld des Verbraucherinsolvenzverfahrens breit. Sie werben - ohne im Besitz einer behördlichen Genehmigung zu sein - mit fachmännischer Hilfe im Verbraucherinsolvenzverfahren oder beantragen die Anerkennung als geeignete Stelle.

Dabei vertrauen sie auf die unterschiedliche Überprüfungspraxis der zuständigen Behörden. Dieses Vertrauen ist offensichtlich nicht unbegründet, denn gewerbliche Schuldenregulierer waren mit ihrem Antrag (z.B. in Hamburg und NRW (Fn. 10)) erfolgreich.


Es ist daher zwingend notwendig, daß die Schuldnerberatungen - nicht nur im Interesse ihrer Klienten, die um erhebliche Beträge gebracht werden - dieser Entwicklung gegensteuern. Möglichkeiten hierzu wird der AK "Geschäfte mit der Armut" in den nächsten Ausgaben vorstellen.

Quelle / Volltext http://www.f-sb.de/akgeschaefte/armut/v0012.htm


Montag, 15. Oktober 2012

Haftstrafe für Schuldenregulierer

Haftstrafe für Schuldenregulierer


Mit einer in Ludwigsburg ansässigen "Schuldnerhilfe" wollten ein Elektromonteur und sein Geschäftspartner, ein Mechaniker, das große Geld verdienen. Rund 600.000,-DM kassierten sie binnen zwei Jahren von den überschuldeten Kunden, denen sie die "treuhänderische Abwicklung" der Verbindlichkeiten versprachen.
Weitere 280.000,.- DM nahmen die beiden ein, in dem sie ihre "Geschäftsidee" als Franchise -System bundesweit an Vertriebspartner verkauften.
Das Landgericht Stuttgart präsentierte nun die Schlußrechnung: Vier Jahre Freiheitsstrafe !

"Norddeutsche Vermögensverwaltung"



"Norddeutsche Vermögensverwaltung"
Bisweilen finden sich auch in, meist eher trockenen, Kostenentscheidungen Perlen: Mit Beschluss vom 23.10.2000 hat das Landgericht Rostock (AZ: 3 O 554/99) dem Verantwortlichen der "Norddeutsche Vermögensverwaltung", Bad Doberan, die Verfahrenskosten auferlegt
Einschlägige Erfahrungen hatte Dieter H. als Vorvermittler eines - inzwischen aufgeflogenen - Regulierers in Rostock gewonnen. Nach dessen Inhaftierung ging H. wohl davon aus, die "Marktlücke" füllen zu müssen und stieg selbst ins Regulierungsgeschäft ein. Nach dem Muster der SDV GmbH, deren Vertragsformulare verwendet wurden, lies sich die "Norddeutsche Vermögensverwaltung" Kunden über Vorvermittler zuführen. Gegen den Vorwurf des Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz sollte die Zusammenarbeit mit einer Rostocker Anwaltskanzlei schützen.
Der Verbraucherschutzverein forderte H. zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf, die dieser zunächst verweigerte. Erst nach Einreichung der Klage gab H. die geforderte Erklärung ab und stellte zeitgleich die Regulierertätigkeit ein. Eine Entscheidung in der Hauptsache war somit nicht mehr notwendig.
In seiner ausführlich begründeten Kostenentscheidung kommt das Landgericht Rostock zum Ergebnis, dass H. im Hauptsacheverfahren unterlegen wäre, "denn die Vermögensverwaltung war auf Ausbeutung der Kunden gerichtet und der Vertragsabschluss gar mit irreführenden Angaben verbunden". Insbesondere stellt der Beschluss auch auf das Zusammenwirken von Regulierer und Anwalt ab. Diese Zusammenarbeit betrachtet das Landgericht als - für den Schuldner - sinnlos und stellt fest, die "Leistung" des Regulierers bestehe "..offensichtlich in der Werbung von Mandanten für eine bestimmte Rechtsanwaltskanzlei.." . Die in den einschlägigen Verträgen immer wieder behauptete Zuarbeit für den Rechtsanwalt, will das Landgericht ebenfalls nicht zugunsten des Regulierers gelten lassen, da es davon ausgeht, dass jeder Anwalt in der Lage sein sollte, ohne die Hilfe einer "Vermögensverwaltung" für seine Mandanten tätig zu werden. Diese Hilfe sei im Gegenteil kontraproduktiv, denn:

"Von einer effektiven und kostengünstigen Sanierung kann keine Rede sein, denn jede weitere Person, die kostenpflichtig eingeschaltet wird, erschwert letztlich den Abbau der Schulden."

Samstag, 13. Oktober 2012

Kosten des Strafverfahrens und Restschuldbefreiung


Kosten des Strafverfahrens und Restschuldbefreiung

Ausgangssituation

Soweit ein Angeklagter wegen einer Tat strafrechtlich verurteilt wird, hat er grundsätzlich die Kosten des Strafverfahrens zu tragen, § 465 I 1 StPO. Wird später über das Vermögen des Verurteilten das Insolvenzverfahren eröffnet und hat er die Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt, stellt sich die Frage, ob ihn die erteilte Restschuldbefreiung von der Verbindlichkeit befreit, die offenen Verfahrenskosten an die Staatskasse zu zahlen.

Ein Insolvenzgläubiger kann unter bestimmten Umständen die Durchsetzbarkeit seiner Forderung über die Erteilung der Restschuldbefreiung hinaus retten. Hierfür ist erforderlich, dass der Insolvenzforderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung (im Folgenden: vbuH) zugrunde liegt und dass der Gläubiger die Insolvenzforderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes zur Insolvenztabelle anmeldet, § 174 II InsO. Wird schließlich die Restschuldbefreiung erteilt, wirkt sie nicht gegen die Forderung aus vbuH, § 302 Nr. 1 InsO. Der Gläubiger kann diese nach Beendigung des Restschuldbefreiungsverfahrens weiterhin gegen den Schuldner vollstrecken.

In der Vergangenheit ist es bisweilen vorgekommen, dass Bundesländer durch ihre Landesjustizkassen Kosten eines Strafverfahrens als Forderungen aus vbuH bei dem Insolvenzverwalter/Treuhänder angemeldet haben, wenn eine vorsätzlich begangene Straftat des Schuldners Anlass des Verfahrens gewesen war. Waren die Verfahrenskosten hoch, stand damit für den Schuldner die Sinnhaftigkeit des gesamten Restschuldbefreiungsverfahrens auf dem Spiel.

Aus § 175 II InsO ergibt sich, dass das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Rechtsfolgen einer solchen Anmeldung und die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen hat. Der Insolvenzverwalter/Treuhänder ist nicht befugt, das Attribut „vbuH" zu bestreiten. Der Schuldner muss selbst aktiv werden, indem er im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren den Widerspruch erhebt, also bestreitet, dass der Forderung des Gläubigers eine vbuH zugrunde liegt, § 178 I 1, 2 InsO. Der Widerspruch muss sich nicht zugleich gegen die Forderung selbst richten, denn es ist durchaus denkbar, dass der Gläubiger eine Forderung zu Recht anmeldet, aber zu Unrecht behauptet, diese beruhe auf einer vbuH.

§ 175 II InsO sagt nicht, ob bzw. wie der Schuldner seinen erhobenen Widerspruch verfolgen muss. Im Allgemeinen wird - wie bei einem Widerspruch des Schuldners gegen die Forderung selbst - § 184 InsO angewandt. Die Einzelheiten sind umstritten. Insbesondere wenn der Gläubiger einen Vollstreckungstitel für seine Forderung in Händen hält, muss der Schuldner achtsam sein, denn unter Umständen obliegt es ihm dann, gemäß den Vorschriften des § 184 II InsO seinen erhobenen Widerspruch fristgemäß zu verfolgen und dies dem Insolvenzgericht nachzuweisen. Die Obliegenheit zur Verfolgung des Widerspruchs liegt jedenfalls dann bei dem Schuldner, wenn der Vollstreckungstitel des Gläubigers den Rechtsgrund der vbuH ausweist und dem Vollstreckungstitel auch eine gerichtliche Prüfung dieses Rechtsgrundes vorangegangen ist (näher hierzu Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung/Ahrens § 302 Rn. 11d, 5. Aufl. 2009).

Rechtliche Behandlung

Der BGH hat mit seinem Urteil vom 16.11.2010 (Az. IV ZR 17/10) einem Schuldner Recht gegeben, der sich durch Verfolgung seines Widerspruchs dagegen gewehrt hat, dass ein Bundesland Kosten eines Strafverfahrens als Forderungen aus vbuH zur Insolvenztabelle angemeldet hatte. Der BGH hat klargestellt, dass Strafverfahrenskosten keine Forderungen aus vbuH begründen, jedenfalls sofern es sich um Gerichtskosten handelt.

Klassische Forderungen aus vbuH sind deliktische Schadenersatzansprüche nach den §§ 823 ff. BGB, die etwa entstehen, wenn der Schuldner eine Sache des Schuldners vorsätzlich beschädigt und hieraus ein Schaden resultiert. Oft entstehen solche Forderungen anlässlich einer Straftat (Beispiele: Sachbeschädigung, Körperverletzung). Die Schadenersatzansprüche stehen jedoch dem Opfer der Straftat, nicht dem Staat zu.
Gerichtskosten, die anlässlich eines Strafverfahrens entstehen, sind zwar durch die Straftat verursacht. Sie beruhen jedoch nicht auf der vbuH. Es handelt sich um öffentliche Abgaben, die keinen Sanktionscharakter haben. Überdies nimmt das Gesetz bestimmte Forderungen des Staates ausdrücklich von der Restschuldbefreiung aus. Dazu gehören beispielsweise Geldstrafen, § 302 Nr. 2 InsO. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass Kosten eines Strafverfahrens nicht von der Restschuldbefreiung erfasst werden, wäre zu erwarten gewesen, dass das Gesetz diese ausdrücklich von der Restschuldbefreiung ausnimmt. Das ist aber nicht der Fall.

Fazit

Meldet der Staat Kosten eines Strafverfahrens, die bei Insolvenzeröffnung bereits begründet waren, als Forderungen aus vbuH an, sollte sich der Schuldner also zur Wehr setzen, wenn er die Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt hat.

Stand: 01.06.2012

Quelle:

Kanzlei für Insolvenzrecht | Ingolstadt
Rechtsanwalt Robert Winterstein

Mittwoch, 10. Oktober 2012

Kriminelle Berater ?

Warum Sie einen Rechtsanwalt oder eine andere zugelassene Stelle beauftragen sollten.

Mehr erfahren Sie hier 

Montag, 8. Oktober 2012

ESUG Die Rettung für verschuldete Unternehmen ?

Finanzielle Probleme bei Unternehmen können jetzt anders gelöst werden als früher. Das neue Insolvenzrecht bietet mit dem Schutzschirmverfahren die Grundlage dafür. Erste deutsche Firmen, auch Grossfirmen wie Nextira-One,  Centrotherm oder Hein Gericke nutzen dieses neue Gesetz bereits. Und dies mit Erfolg ! 

Eine der größten Hürden für die Anwendung des neuen Unternehmensinsolvenzrechts ist allerdings noch das fehlende Know-how bei Beratern und Gerichten. Zu diesem Ergebnis kommt eine aktuelle Studie der Wirtschaftskanzlei BB Sozietät. 


Wie bei allen neuen Gesetzen ist auch hier aller Anfang schwer. Es ist somit für die von Insolvenz bedrohten Unternehmer / Freiberufler im Moment das Allerwichtigste in der vorhandenen Lage auch einen Zugang in das neue Verfahren zu finden. 


Nach der Studie ist das Verfahren noch weitgehend unbekannt und überfordert deshalb viele Beteiligte. So gaben 64 Prozent der Befragten an, den Unternehmenslenkern fehlten juristische und betriebswirtschaftliche Kenntnisse. 48 Prozent bemängelten den Wissensstand bei Insolvenzrichtern und 43 Prozent den bei Unternehmensberatern.



Den deutschen Insolvenzverwaltern wurde ein besseres Know-how attestiert: Nur 23 Prozent seien uninformiert. An der Umfrage beteiligten sich 90 Gläubiger, Insolvenzverwalter, Richter, Investoren und Berater.
Die mangelnde Sachkenntnis könnte sich als Problem für das Anfang März eingeführte Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (Esug) erweisen. Denn Krisenunternehmen könnten Vorteile verpassen. Gab es früher in kritischen Situationen meist nur den Weg in die Insolvenz, so soll sich mit der Novelle nun eine neue Sanierungskultur in Deutschland etablieren.
Das neue Gesetz will erreichen, daß Firmen erhalten bleiben, daß Firmen weiter machen können, es soll nicht mehr nur zum Nachteil der betroffenen Firmen und Arbeitnehmer alles zerschlagen werden.
Daher sollten sich  Krisenunternehmen rechtzeitig über die Möglichkeiten  informieren, die das neue Insolvenzrecht Ihnen bietet.
Hierzu bietet der Verein Durchblick - Schuldnerhilfe e.V. bundesweit eine Veranstaltungsreihe für betroffene Unternehmen / Freiberufler an. Die Veranstaltungen werden als Vortragsveranstaltungen mit einer Dauer von ca. 3 Stunden durchgeführt, für die Vorträge stehen Fachjuristen zur Verfügung.
Nach dem offiziellen Vortrag besteht die Gelegenheit den Referenten im Rahmen der Diskussion Fragen zu stellen. 
Die Veranstaltungstermine sind auf der Homepage des Vereins veröffentlicht, Anmeldungen können online erfolgen. 

Verein Durchblick Schuldnerhilfe e.V.
PF 1135
45739 Oer Erkenschwick 
Tel: 02368 - 9788401 
Mail: Durchblick-Schuldnerhilfe@gmx.de 
Zur Veröffentlichung freigegeben. Ein Belegexemplar wird erbeten. 




Neues Recht:

Das Schutzschirmverfahren Hierzu einige Erläuterungen und Pressemitteilungen


09.08.2012: Hein Gericke beantragt Schutzschirmverfahren in Eigenverwaltung „Für den weiteren Sanierungsweg nutzen wir die Möglichkeiten des neuen Rechts”

Am 30.07.2012 hat die Geschäftsführung der Hein Gericke Deutschland GmbH beim Amtsgericht Düsseldorf Antrag auf Anordnung eines eigenständigen Sanierungsverfahrens gestellt. Gleichzeitig beabsichtigt Hein Gericke, seinen Gläubigern einen Sanierungsplan bis Anfang November 2012 vorzulegen. Die Geschäfte werden vom bestehenden Management uneingeschränkt fortgeführt. Zum vorläufigen Sachwalter wurde Herr Rechtsanwalt Georg F. Kreplin aus Düsseldorf bestellt, der in sehr enger Zusammenarbeit mit dem Management den eingeschlagenen Sanierungsweg begleitet.

 Quelle / Volltext motorrad-presse

Link - Tipps:

Wikipedia Text zum Gesetz 

http://gesetzgebung.beck.de/news/erleichterung-der-unternehmenssanierung-esug



Montag, 1. Oktober 2012

Blicken Sie durch ?

Blicken Sie noch durch ?

Verbraucherinsolvenzverfahren - Privatinsolvenz - Regelinsolvenz - EU - Insolvenz - Neuregelungen ab 2013 


Kennen Sie das Insolvenzrecht und die zugrundeliegenden Gesetze ?

Kennen Sie die Wartezeiten bei den angeblich kostenlosen Beratungsstellen ?

Wer von Schulden geplagt ist hat zwangsläufig wenig Geld für Rechtsanwalt und Gericht.

Die öffentlichen Beratungsstellen sind zugelassene Stellen und haben zumeist lange Wartezeiten, teilweise betragen diese 6 Monate oder mehr.

Ein Rechtsanwalt ist auch eine sogenannte zugelassene Stelle, seine Dienstleistung kostet aber auch Geld.

Diesen Teufelskreis versuchen wir durch unsere Öffentlichkeitsarbeit zu durchbrechen, wir möchten Sie darüber aufklären, dass es die oftmals unbekannte Möglichkeit der Kostenübernahme der Rechtsanwaltskosten durch die Staatskasse gibt.

Durch unser Netz an erfahrenen und spezialisierten Rechtsanwälten ist oftmals ein kurzfristiger und nach den Vorschriften des Beratungshilfegesetzes kostenfreier Beratungstermin möglich.

Einen Beratungstermin und eine in Ihrem Sinne liegende Mandatsbearbeitung können Sie bei unseren Netzwerkpartnern schnell erreichen.

Hinweis:

Sie erhalten eine qualifizierte Beratung durch zugelassene deutsche Rechtsanwälte, teilweise durch Fachanwälte für Insolvenzrecht. Diese rechnen Ihre Beratungsgebühren bei Bedürftigkeit des Mandanten bei Vorliegen der Voraussetzungen ( Bei Aushändigung des Beratungshilfescheins vom zuständigen Amtsgericht ) mit der Staatskasse über Beratungshilfe ab.

Alle Rechtsanwälte sind geeignete Stellen im Sinne der Insolvenzordnung und können daher auch die erforderlichen Bescheinigungen ausstellen. 



Für Firmen:  Warum wir?


Ist der GMBH - Verkauf die Rettung ? 







Ihre Firma ist von Insolvenz bedroht oder bereits insolvent und Sie suchen Rat und einen Ausweg ? Dann sind Sie hier richtig!

Unsere Anwälte beraten Einzelunternehmer, Freiberufler und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften auch  bei der außergerichtlichen Sanierung der Firma, sofern hierfür realistische Chancen bestehen.

Führt an der Insolvenz kein Weg vorbei, zielt die Beratung auf die Weiterführung des Einzelunternehmens durch Sie und die Freigabe aus dem Insolvenzbeschlag sowie die Erteilung der Restschuldbefreiung bei Einzelunternehmern ab und auf die Beratung bei Versagungsanträgen zur Restschuldbefreiung.

Der Geschäftsführer wird dabei zur weitestgehenden Freistellung von der privaten Haftung beraten.

Das ESUG vom 1.3.2012 hat hier insbesondere auch für die GmbH das neue Schutzschirmverfahren möglich gemacht.

Die Anwälte beraten Sie hierbei bezüglich der Voraussetzungen und Durchführbarkeit in Ihrem Unternehmen.

Achtung:

In der Bevölkerung kaum bekannt ist, dass mit der Rechtskraft des ESUG ab 1.3.2012 nun auch verschärfte Anforderungen an den Regelinsolvenzantrag gestellt werden.

Die Verletzung der "aktiven Auskunftspflicht" inkludiert schon die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung gem §290 Abs.1 Nr.5 InsO.

Bestimmte Fehler im Antrag können nun das Verfahren scheitern lassen.

Lassen Sie sich deshalb hierzu unbedingt und nach neuestem Stand kompetent beraten.